Satzung

Satzung Stand: 27. Oktober 2015

Satzung des Kreisverbandes der Pferdesportvereine Köln e.V.


§ 1 Name, Sitz, Eintragung

Der Verein führt den Namen „Kreisverband der Pferdesportvereine Köln e.V.“, im folgenden kurz Verband genannt. Er hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.

Der Verband ist mit seinen angeschlossenen Vereinen Mitglied des Pferdesportverbandes Rheinland e. V.

§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck

  1. Zweck des Verbandes ist die Zusammenfassung aller Bestrebungen, die auf Förderung des Pferdesports in der Stadt Köln gerichtet sind. Er arbeitet mit Institutionen gleichgerichteter Zielsetzung eng zusammen.
    1. Ausbildung der Jugend und aller Personen, die sich mit Pferden beschäftigen, im Pferdesport sowie in der Haltung; der Ausbildung von Pferden und im Umgang mit ihnen.
    2. Die Durchführung von Lehrgängen für den Pferdesport die Pferdehaltung und Pferdeleistungsschauen.
    3. Regelung und Beschickung von Pferdeleistungsprüfungen und Pferdeschauen und Beratung der Planung solcher Veranstaltungen.
    4. Vertretung des Pferdesports in der Stadt Köln und Vertretung der Veranstalter von Pferdeleistungsprüfungen und Pferdeschauen gegenüber allen Stellen, insbesondere Behörden und Organisationen.
    5. Förderung des Tierschutzes.
    6. Betreuung und Regelung aller Belange der Erholung mit dem Pferd in der freien Natur.
    7. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
    8. Förderung des Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitgliedern.
  2. Der Verband ist parteipolitisch und religiös neutral, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung und Pflege des Pferdesports auf fachlicher Grundlage.
    1. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Dem Kreisverband können angehören:
    1. Ordentliche Mitglieder
    2. Außerordentliche Mitglieder
    3. Fördernde Mitglieder
    4. Ehrenmitglieder
    5. Ehrenvorsitzende
  2. Die Mitgliedschaft ist wie folgt definiert:
    1. Ordentliche Mitglieder des Kreisverbandes sind Pferdesportvereine, die ihre Reitsportanlage und/oder ihre Geschäftsstelle im Stadtgebiet Köln haben und mit ihren Satzungen und Zielen die in § 2 genannten Aufgaben anerkennen und verfolgen. Pferdesportvereine sind Reit-, Fahr- und Voltigiervereine und Sportvereine, die eine Reit-, Fahr- und/oder Voltigierabteilung unterhalten.
    2. Außerordentliche Mitglieder des Kreisverbandes sind Pferdebetriebe als juristische Personen und Inhaber sonstiger Pferdebetriebe, die ihre Reitsportanlage und/oder Geschäftsstelle im Stadtgebiet Köln haben – soweit sie nicht bereits ordentliches Mitglied sind.
    3. Fördernde Mitgliedes des Kreisverbandes sind Einzelpersonen und juristische Personen, die die Aufgaben und Zwecke des Kreisverbandes unterstützen.
    4. Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein.
      Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die den Pferdesport und die Arbeit des Kreisverbandes wesentlich gefördert haben.
    5. Ehrenvorsitzende

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Es wird vorausgeschickt, dass für die Mitgliedschaft beim Pferdesportverband Rheinland e.V., beim Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. sowie bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) die vorherige Mitgliedschaft im Kreisverband Verpflichtung ist.
  2. Der Antrag um Aufnahme der Vereine als Mitglied nach § 3.1.1 ist in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle des Kreisverbandes zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes allein.
  3. Pferdebetriebe werden Mitglied im Kreisverband über den Pferdesportverband Rheinland, wo der Aufnahmeantrag zu stellen ist.
  4. Lehnt der Vorstand die Aufnahme als Mitglied nach § 3.1.1 ab, sind die Gründe der Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Der Antragsteller kann Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Nach Eingang der Berufung muss dieselbe auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gesetzt und abstimmend behandelt werden.
  5. Fördernde Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen werden.
  6. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Austritt aus dem Verband, der schriftlich dem Vorstand des Verbandes mitgeteilt werden muss.
  2. Durch Auflösung des Vereins.
  3. Bei natürlichen Personen durch deren Tod.
  4. Durch Ausschluss der vom Vorstand des Verbandes unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges beschlossen werden kann.
    Der Ausschluss bedarf einer ordnungsgemäßen Begründung, die dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden muss. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung der Mitgliederversammlung des Verbandes möglich. Erst wenn hier keine Einigung erzielt werden kann, steht dem Einsprechenden eine Berufung bei dem Pferdsportverband Rheinland offen, dessen Entscheidung endgültig ist.
  5. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verband, seinen finanziellen Pflichten gegenüber dem Verband hat der Ausscheidende bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres nachzukommen.

§ 6 Recht und Pflichten der Mitglieder

  1. Die dem Verband angeschlossenen Vereine haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verband im Rahmen der Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes zur satzungsgemäßen Benutzung offen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. Die Satzung einzuhalten und die satzungsgemäßen Richtlinien des Verbandes zu befolgen.
    2. Durch tatkräftige Mitarbeit die Ziele des Verbandes zu fördern und ihm bei der Durchführung seiner Aufgaben zu helfen,
    3. Die festgesetzten Beiträge bzw. Gebühren termingerecht zu bezahlen,
    4. Keinerlei ehrenrührige Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Verbandes abträglich sind,
  3. Die Mitglieder verpflichten sich hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
    1. Die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,
    2. Die Grundsätze verhaltensgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
    3. Den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen.
  4. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (920 LPO) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Dem Mitglied können die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
  5. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
  6. Die Mitgliedsvereine des Kreisverbandes verpflichten sich, die Punkte 3. bis 5. gleichlautend in ihre Vereinssatzungen aufzunehmen und ihre Mitglieder darauf zu verpflichten.

§ 7 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Ausschüsse
    1. Jugendausschuss
    2. Ausschuss Allgemeiner Pferdesport (Breitensport)
    3. Ausschuss Pferdebetriebe
    4. Voltigierausschuss

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie ist bei ordnungsgemäßer Einberufung immer beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
    Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Delegierten der Vereine gemäß § 3 Ziffer 1.1 . Die übrigen Mitglieder sind ohne Stimmrecht zugelassen.
  2. Jeder Verein kann zu den Mitgliederversammlungen zwei Delegierte entsenden. Jeder Verein hat bis zu 100 Mitgliedern eine Stimme und je angefangenen weiteren 100 Mitgliedern eine weitere Stimme.
    Bei Sportvereinen mit Reit- Fahr- und/oder Voltigierabteilung gilt für die Mitgliedschaft im Kreisverband nur die Anzahl der Mitglieder der entsprechenden Abteilung.
    Das Stimmrecht kann nur von den dafür Bevollmächtigten ausgeübt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied des Verbandes einberufen und geleitet. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, dass diese Satzung etwas anderes bestimmt. Abstimmungen sind auf Antrag geheim.
  5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich an die Mitglieder. Bei den Mitgliedern mit bekannter Email-Adresse wird die Einladung elektronisch zugestellt. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Verband an die Anschrift des Einladenden schriftlich einzureichen.
  6. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten durchzuführen, wenn in diesem Antrag Zweck und Gründe genannt sind.
  7. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich bis spätestens 30. Juni stattzufinden und hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Kassenwartes, des Sportwartes, des Pressewartes und des Tierschutzbeauftragten, soweit deren Wahl ansteht, und Wahl von zwei Kassenprüfern.
    2. Bestätigung
      – des Jugendwartes und seines Stellvertreters,
      – des Vorsitzenden des Ausschusses für den Allgemeinen Pferdesport (Beauftragter für Breitensport – BfB -) und seines Stellvertreters sowie
      – des Vorsitzenden des Ausschusses der Pferdebetriebe und seines Stellvertreters
      – des Vorsitzenden des Voltigierausschusses und seines Stellvertreters,
      soweit deren Wahl im jeweiligen Ausschuss nach der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt ist.
    3. Entgegennahme des Vorstands- und Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer
    4. Entlastung des Vorstandes,
    5. Festsetzung von Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag und Umlagen,
    6. Beschlussfassung über alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge und Angelegenheiten,
    7. Berufung von Ausschüssen, die den Vorstand bei der Verwirklichung von Aufgaben unterstützen (z.B. Turnierausschuss),
    8. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Verbandes,
    9. Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden.
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem Sportwart
    5. dem Jugendwart
    6. dem Vorsitzenden des Ausschusses für den Allgemeinen Pferdesport (Beauftragter für Breitensport – BfB – )
    7. dem Vorsitzenden des Ausschusses der Pferdebetriebe
    8. dem Vorsitzenden des Voltigierausschusses
    9. dem Pressewart
    10. dem Tierschutzbeauftragten
  2. Die vorstehenden zu 1 bis 3 genannten Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 ff BGB. Je zwei Vorstandmitglieder des gesetzlichen Vorstandes vertreten den Verein im Rechtsverkehr.
  3. Die Vorstandsmitglieder gemäß § 9.1 Ziffer 1 bis 4 sowie 9 und 10 werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
    Die Vorstandsposten Ziffer 5 bis 10 müssen nicht zwingend besetzt sein.
    Die Aufgaben können auch durch andere Vorstandsmitglieder wahrgenommen werden.
  4. Die Ausschüsse wählen ihre Vorsitzenden für die Vertretung im Vorstand gemäß § 9 Ziffer 5 bis 8 selbst. Die gewählten Ausschussvorsitzenden und Stellvertreter werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt.
  5. In allen Ausschüssen des Verbandes gemäß § 7.3 hat der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied Sitz und Stimme.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes, ihm obliegt die Verwaltung des Verbandsvermögens. Er ist an die Satzung sowie an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Seine Aufgaben sind insbesondere die Vorlage des Jahresberichts und der Jahresrechnung, die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern sowie die Organisation aller Aufgaben gemäß § 2.2. Der Vorstand ist bei Bedarf berechtigt, aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
  7. Der Vorsitzende ruft den Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag zweier Vorstandmitglieder ein.
    Die Einladung muss mindestens sieben Tage vor der Sitzung erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
    Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
  8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit vorzeitig aus, ist der verbliebene Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger zu wählen. Scheiden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Kassenwart während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

§ 10 Jugendausschuss

  1. Die Jugend des Kreisverbandes führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über Verwaltung und Verwendung ihrer zufließenden Mittel. Der Kreisjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung und der Jugendordnung. Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die Aufgaben im Einzelnen regelt die Jugendordnung.
  2. Der Jugendausschuss besteht aus seinem Vorsitzenden und den Jugendwarten der Mitgliedsvereine.
  3. Seine Aufgaben sind:
    – Wahl des Kreisjugendwartes und seines Stellvertreters,
    – Enthebung des Kreisjugendwartes und/oder seines Stellvertreters von seinen Ämtern; hierzu ist eine Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.
    – Beratung und Beschlussfassung in Fragen der Jugendarbeit und Unterstützung des Jugendwartes bei seiner Arbeit
  4. Die Beschlüsse dieses Ausschusses bedürfen der Bestätigung durch den Kreisverbandsvorstand.

§ 11 Ausschuss für den Allgemeinen Pferdesport (Breitensport)

  1. Der Ausschuss für den Allgemeinen Pferdesport besteht aus seinem Vorsitzenden und den
    Beauftragten für den Allgemeinen Pferdesport der Mitgliedsvereine.
  2. Seine Aufgaben sind:
    – Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters,
    – Enthebung des Ausschussvorsitzenden und/oder seines Vertreters von seinen Ämtern; hierzu ist eine Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich,
    – Beratung und Beschlussfassung in allen Belangen der Erholung mit den Pferden in der freien Natur und Unterstützung des Verbandsbeauftragten für den Allgemeinen Pferdesport bei seiner Arbeit,
    – Mitwirkung und Koordinierung bei der Planung und Gestaltung von Freizeitreitwettbewerben.
  3. Die Beschlüsse dieses Ausschusses bedürfen der Bestätigung durch den Kreisverbandsvorstand

§ 12 Ausschuss der Pferdebetriebe

  1. Der Ausschuss der Pferdebetriebe besteht aus seinem Vorsitzenden und den Mitgliedbetrieben.
  2. Seine Aufgaben sind:
    – Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
    – Enthebung des Ausschussvorsitzenden und/oder seines Vertreters von seinen Ämtern; hierzu ist eine Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitgliedern erforderlich,
    – Beratung und Beschlussfassung über die Belange der Mitglieder dieses Ausschusses und Unterstützung des Ausschussvorsitzenden bei seiner Arbeit
  3. Die Beschlüsse dieses Ausschusses bedürfen der Bestätigung durch den Kreisverbandsvorstand.

§ 13 Voltigierausschuss

  1. Der Voltigierausschuss besteht aus seinem Vorsitzenden sowie den Voltigierbeauftragten der Mitgliedsvereine.
  2. Seine Aufgaben sind:
    – Wahl des Ausschussvorsitzenden und seines Stellvertreters,
    – Enthebung des Ausschussvorsitzenden und/oder seines Stellvertreters von seinen Ämtern; hierzu ist eine Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.
    – Beratung und Beschlussfassung in allen Fragen des Voltigierens auf Kreisebene und Unterstützung des Ausschussvorsitzenden bei seiner Arbeit.
  3. Die Beschlüsse dieses Ausschusses bedürfen der Bestätigung durch den Kreisverbandsvorstand.

§ 14 Mitgliedsbeitrag

Jeder dem Verband angeschlossene Verein hat an diesen einen Beitrag zu bezahlen, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 15 Vergütung und Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach Ziffer 2 trifft der Vorstand.
  4. Der Vorstand ist zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 16 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung Anwesenden. Die Tagesordnung muss die Satzungsänderung vorsehen.
  2. Satzungsänderungen, die aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anforderungen erforderlich werden, können durch den Kreisverbandsvorstand beschlossen werden.

§ 17 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung ist den Rechnungsprüfern mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.

§ 18 Auflösung des Verbandes – Wegfall des bisherigen Zwecks

  1. Die Auflösung des Verbandes oder der Wegfall des bisherigen Verbandszweckes kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an den Pferdesportverband Rheinland e.V., mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des rheinischen Pferdesports zu verwenden ist.