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Satzung des Kreisverbandes
der Pferdesportvereine Köln e.V.
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Diese Fassung der Satzung wurde beschlossen
bei der Jahreshauptversammlung am 27. März 2000
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§ 1 Name, Sitz, Eintragung
Der Verein führt den Namen "Kreisverband der
Pferdesportvereine Köln e.V.", im folgenden kurz Verband genannt. Er hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen
Der Verband ist mit seinen angeschlossenen Vereinen Mitglied des Pferdesportverbandes Rheinland e.V.
§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck
1.Der Verband ist parteipolitisch und religiös
neutral, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung und
Pflege des Reit- und Fahrsports auf fachlicher Grundlage.
2.Zweck des Verbandes ist die Zusammenfassung aller Bestrebungen, die auf Förderung des Reit- und Fahrsports in der Stadt
Köln gerichtet sind. Er arbeitet mit Institutionen gleichgerichteter Zielsetzung eng zusammen.
a)Ausbildung der Jugend und aller Personen, die sich mit Pferden beschäftigen, im Reiten,Fahren
und Voltigieren sowie in der Haltung , der Ausbildung von Pferden und im Umgang mit ihnen.
b)Die Durchführung von Lehrgängen für das Reit- und Fahrwesen, die Pferdehaltung und Pferdeleistungsschauen.
c)Regelung und Beschickung von Pferdeleistungsprüfungen und Pferdeschauen und
Beratung in der Planung solcher Veranstaltungen.
d)Vertretung des Reit- und Fahrsports in der Stadt Köln und Vertretung der Veranstalter von Pferdeleistungsprüfungen und Pferdeschauen
gegenüber allen Stellen, insbesondere Behörden und Organisationen.
e)Förderung des Tierschutzes
f)Betreuung und Regelung aller Belange der Erholung mit dem Pferd in der freien Natur.
g)Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
h)Förderung des Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitgliedern.
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§ 3 Mitgliedschaft
1.Dem Kreisverband können angehören :
1.1 Ordentliche Mitglieder
1.2 Außerordentliche Mitglieder 1.3 Fördernde Mitglieder 1.4 Ehrenmitglieder 1.5 Ehrenvorsitzende
2. Die Mitgliedschaft ist wie folgt definiert:
2.1. Ordentliche Mitglieder des Kreisverbandes sind Pferdesportvereine, die ihre Reitsportanlage und / oder ihre Geschäftsstelle im Stadtgebiet Köln haben und mit ihren Satzungen und Zielen
die in § 2 genannten Aufgaben anerkennen und verfolgen. Pferdesportvereine sind Reit-, Fahr-, und Voltigiervereine und Sportvereine, die eine Reit-, Fahr, und / oder Voltigierabteilung unterhalten.
2.2. Außerordentliche Mitglieder
des Kreisverbandes sind Pferdebetriebe als juristische Personen und Inhaber sonstiger Pferdebetriebe, die ihre Reitsportanlage und / oder Geschäftsstelle im Stadtgebiet Köln haben - soweit sie nicht bereits ordentliches Mitglied sind.
2.3. Fördernde Mitglieder des Kreisverbandes sind Einzelpersonen und juristische Personen, die die Aufgaben und Zwecke des Kreisverbandes unterstützen.
2.4. Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die den Pferdesport und die Arbeit des Kreisverbandes wesentlich gefördert haben.
2.5 Ehrenvorsitzende
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Es wird vorausgeschickt, daß für die
Mitgliedschaft beim Pferdesportverband Rheinland e.V. , beim Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V., sowie bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, FN die vorherige Mitgliedschaft im
Kreisverband Verpflichtung ist.
2. Der Antrag um Aufnahme der Vereine als Mitglied nach § 3.1.1 ist in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle des Kreisverbandes zu stellen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes allein.
3. Der Antrag um Aufnahme der Pferdebetriebe als Mitglied nach § 3.1.2. ist in schriftlicher Form über die Geschäftsstelle des
Pferdesportverbandes Rheinland e.V. an den Kreisverband zu stellen. Über die Aufnahme in den Kreisverband entscheidet der Vorstand allein.
4. Lehnt der Vorstand die Aufnahme als Mitglied nach
§ 3.1.1 oder § 3.1.2 ab, sind die Gründe der Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Der Antragsteller kann Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Nach Eingang der Berufung muß dieselbe auf die
Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gesetzt und abstimmend behandelt werden.
5. Fördernde Mitglieder können durch Beschluß des Vorstandes aufgenomen werden.
6. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder können durch Beschluß der Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Austritt aus dem Verband, der schriftlich dem Vorstand des Verbandes mitgeteilt werden muß
2. durch Auflösung des Vereins,
3. bei natürlichen Personen durch deren Tod,
4. durch Ausschluß, der vom Vorstand des Verbandes unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges beschlossen werden kann. Der Ausschluß bedarf einer ordnungsgemäßen Begründung, die dem Mitglied
schriftlich mitgeteilt werden muß. Gegen den Ausschluß ist eine Berufung bei der Mitgliederversammlung des Verban-des möglich. Erst wenn hier keine Einigung erzielt werden kann, steht dem
Einsprechenden eine Berufung bei dem Pferdesportverband Rheinland offen, dessen Endscheidung endgültig ist.
5.
Mit dem Austritt oder Ausschluß erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verband, seinen finanziellen Pflichten gegenüber dem Verband hat der Ausscheidende bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres nachzukommen.
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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die dem Verband angeschlosssenen Vereine haben
das Recht auf volle Unterstützung und Förde-rung durch den Verband im Rahmen der Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltun-gen des Verbandes zur satzungsgemäßen Benutzung offen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a.) die Satzung einzuhalten und die satzungsgemäßen Richtlinien des Verbandes zu befolgen.
b.) durch tatkräftige Mitarbeit die Ziele des
Verbandes zu fördern und ihm bei der Durchführung seiner Aufgaben zu helfen,
c.) die festgesetzten Beiträge bzw. Gebühren termingerecht zu bezahlen,
d.) keinerlei ehrenrührige Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Verbandes abträglich sind,
3. Die Mitglieder verpflichten sich
hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde stets
-auch außerhalb von Turnieren- die Grundsät-ze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
a.) die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,
b.) die Grundsätze verhaltensgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein
Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu mißhandeln oder unzulänglich zu transportieren.
c.) den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
4. Auf Turnieren
unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung.Verstöße gegen die dort aufge-führten
Verhaltensregeln (920 LPO) können gemäß §921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und / oder Sperren geahndet werden. Dem Mitglied können die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung
veröffentlicht werden.
5. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
6. Die
Mitgliedsvereine des Kreisverbandes verpflichten sich, die Punkte 3. bis 5. gleichlautend in ihre Vereinssatzungen aufzunehmen und ihre Mitglieder darauf zu verpflichten
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§ 7 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. die Ausschüsse
a) Jugendausschuß b) Ausschuß Allgemeiner Pferdesport (Breitensport) c) Ausschuß Pferdebetriebe
d) Voltigierausschuss
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste
Organ des Verbandes. Sie ist bei ordnungsgemäßer Einberufung immer beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung besteht aus den
stimmberechtigten Delegierten der Vereine gemäß § 3 Ziffer 1.1 . Die übrigen Mitglieder sind ohne Stimmrecht zugelassen.
2. Jeder Verein kann
zu den Mitgliederversammlungen zwei Delegierte entsenden. Jeder Verein hat bis zu 100 Mitgliedern eine Stimme und je angefangenen weiteren 100 Mitgliedern eine weitere Stimme. Bei Sportvereinen
mit Reit- Fahr- und/oder Voltigierabteilung gilt für die Mitgliedschaft im Kreisverband nur die Anzahl der Mitglieder der entsprechenden Abteilung.
Das Stimmrecht kann nur von den dafür Bevollmächtigten ausgeübt werden.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertre-tenden Vorsitzenden
oder einem anderen Vorstandsmitglied des Verbandes einberufen und geleitet. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, es sei denn, daß diese Satzung etwas anderes bestimmt. Abstimmungen sind auf Antrag geheim.
5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher (Poststempel) schriftlich an die Mitgliedsvereine. Anträge der Mitglieder
zur Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Verband an die An-schrift des Einladenden schriftlich einzureichen.
6. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder ist
der Vorstand verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten durchzuführen, wenn in diesem Antrag Zweck und Gründe genannt sind.
7. Die ordentliche
Mitgliederversammlung hat jährlich bis spätestens 30. Juni stattzufinden und hat folgende Aufgaben:
a) Wahl
des Vorsitzenden, des
stellvertretenden Vorsitzenden, des Kassenwartes, des Sportwartes, des Pressewartes und des Tierschutzbeauftragten, soweit deren Wahl ansteht, und Wahl von zwei Kassenprüfern.
b.) Bestätigung
- des Jugendwartes und seines Stellvertreters, - des Vorsitzenden des Ausschusses für den Allgemeinen Pferdesport (Beauftragter für Breitensport - BfB-) und
seines Stellvertreters sowie - des Vorsitzenden des Ausschusses der Pferdebetriebe und seines Stellvertreters - des Vorsitzenden des Voltigierausschusses und seines Stellvertreters,
soweit deren Wahl im jeweiligen Ausschuß nach der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt ist.
c.) Entgegennahme des Vorstands- und Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer
d.)Entlastung des Vorstandes,
e.) Festsetzung von Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag und Umlagen,
f.) Beschlußfassung über alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge und Angelegenheiten,
g.) Berufung von Ausschüssen, die den Vorstand bei der
Verwirklichung von Aufgaben unterstützen (z.B. Turnierausschuß),
h.) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Verbandes,
i.) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
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§ 9 Der Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden.
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden 3. dem Kassenwart 4. dem Sportwart 5. dem Jugendwart
6. dem Vorsitzenden des Ausschusses für den Allgemeinen Pferdesport ( Beauftragter für Breitensport -BfB- )
7. dem Vorsitzenden des Ausschusses der Pferdebetriebe 8. dem Vorsitzenden des Voltigierausschusses 9. dem Pressewart 10. dem Tierschutzbeauftragten
2. Die vorstehenden zu 1 bis 3 genannten Personen
bilden den Vorstand im Sinne des § 26 ff BGB. Je zwei Vorstandmitglieder des gesetzlichen Vorstandes vertreten den Verein im Rechtsverkehr.
3. Die Vorstandsmitglieder gemäß § 9 Ziffer 1 bis 4
sowie 9 und 10 werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsposten 8 bis 10 müssen nicht zwingend besetzt sein.
Die Aufgaben können auch durch andere Vorstandsmitglieder wahrgenommen werden.
4. Die Ausschüsse wählen ihre Vorsitzenden für die Vertretung im Vorstand gemäß § 9 Ziffer 5 bis 8selbst. Die
gewählten Ausschußvorsitzenden und Stellvertreter werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt.
5. In allen Ausschüssen des Verbandes gemäß §7.3
hat der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied Sitz und Stimme.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes, ihm obliegt die Verwaltung des
Verbandsvermögens. Er ist an die Satzung sowie an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Seine Aufgaben sind insbesondere die Vorlage des Jahresberichts und der Jahresrechnung, die
Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern sowie die Organisation aller Aufgaben gemäß § 2.2.
7. Der Vorsitzende ruft den Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag zweier Vorstandmitglieder ein.
Di e Einladung muß mindestens sieben Tage vor der Sitzung erfolgen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine
Stimme. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzu-halten.
8. Falls ein
Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, erfolgt eine Nachwahl bzw. Bestätigung auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bzw. der nächsten Ausschußsitzung.
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§ 10 Jugendausschuß
1. Die Jugend des Kreisverbandes führt und
verwaltet sich selbständig und entscheidet über Verwal-tung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Der Kreisjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung und der Jugendordnung. Er
ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die Aufgaben im einzelnen regelt die Jugendordnung.
2. Der Jugendausschuß besteht aus seinem Vorsitzenden und den Jugendwarten der Mitgliedsvereine.
3. Seine Aufgaben sind:
- Wahl des Kreisjugendwartes und seines Stellvertreters,
- Enthebung des Kreisjugendwartes und/oder seines Stellvertreters von seinen Ämtern; hierzu ist
eine Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmitgliedern erforderlich.
- Beratung und Beschlußfassung in Fragen der Jugendarbeit und Unterstützung des Jugendwartes
bei seiner Arbeit
4. Die Beschlüsse dieses Ausschusses bedürfen der Bestätigung durch den Kreisverbandsvorstand
§ 11 Ausschuß für den Allgemeinen Pferdesport (Breitensport)
1. Der Ausschuß für den Allgemeinen Pferdesport besteht aus seinem Vorsitzenden und den
Beauftragten für den Allgemeinen Pferdesport der Mitgliedsvereine.
2. Seine Aufgaben sind:
- Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters,
- Enthebung des
Ausschußvorsitzenden und/oder seines Vertreters von seinen Ämtern; hierzu ist eine Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder erforderlich,
-
Beratung und Beschlußfassung in allen Belangen der Erholung mit den Pferden in der freien
Natur und Unterstützung des Verbandsbeauftragten für den Allgemeinen Pferdesport bei seiner Arbeit,
- Mitwirkung und Koordinierung bei der Planung und Gestaltung von Freizeitreitwettbewerben.
3. Die Beschlüsse dieses Ausschusses bedürfen der Bestätigung durch den Kreisverbandsvorstand
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§ 12 Ausschuß der Pferdebetriebe
1. Der Ausschuß der Pferdebetriebe besteht aus seinem Vorsitzenden und den Mitgliedbetrieben.
2. Seine Aufgaben sind:
- Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
- Enthebung des Ausschußvorsitzenden und/oder seines Vertreters von seinen Ämtern;
hierzu ist eine Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmitgliedern erforderlich,
- Beratung
und Beschlußfassung über die Belange der Mitglieder dieses Ausschusses und Unter stützung des Ausschußvorsitzenden bei seiner Arbeit
3. Die Beschlüsse dieses Ausschusses bedürfen der Bestätigung durch den Kreisverbandsvorstand
§ 13 Voltigierausschuß
1. Der Voltigierausschuß besteht aus seinem Vorsitzenden sowie den Voltigierbeauftragten der Mitgliedsvereine.
2. Seine Aufgaben sind:
- Wahl des Ausschußvorsitzenden und seines Stellvertreters,
- Enthebung des Ausschußvorsitzenden und/oder seines Stellvertreters von seinen
Ämtern; hierzu ist eine Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmitgliedern erforderlich.
- Beratung
und Beschlußfassung in allen Fragen des Voltigierens auf Kreisebene und Unterstüt- zung des Ausschßvorsitzenden bei seiner Arbeit
3. Die Beschlüsse dieses Ausschusses bedürfen der Bestätigung durch den Kreisverbandsvorstand
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§ 14 Mitgliedsbeitrag
Jeder dem Verband angeschlossene Verein hat an
diesen einen Beitrag zu bezahlen, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 15 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen werden durch die
Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung Anwesenden. Die Tagesordnung muß die Satzungsänderung vorsehen.
2.
Satzungsänderungen, die aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anforderungen erforderlich werden, können durch den Kreisverbandsvorstand beschlossen werden.
§ 16 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die
Jahresrechnung ist den Rechnungsprüfern mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.
§ 17 Auflösung des Verbandes - Wegfall des bisherigen Zwecks
1. Die Auflösung des Verbandes oder der Wegfall
des bisherigen Verbandszweckes kann nur in einer zur Beschlußfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an den Pferdesportverband Rheinland e.V. , mit der
Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des rheinischen Pferdesports zu verwenden ist.
Köln, den 27. März 2000
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